Notarkanzlei

Jan Borski Notar und Vereidigter Dolmetscher der deutschen Sprache

Jan Borski

ist vom Justizminister - nach der vollständigen notariellen Ausbildung, die das Referendariat, das notarielle Staatsexamen und die notarielle Assessorstelle umfasst - zum Notar in Szczecin (Stettin) bestellt worden.

Notar Jan Borski hat die bereits seit 12 Jahren bestehende Kanzlei des Notars Kazimierz Ludwik Heliński - Notar in Szczecin übernommen, und zwar im Zusammenhang damit, dass Herr Notar K.L. Heliński das 70. Lebensjahr erreicht hat und damit - kraft Gesetzes - in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Sitz dieser Kanzlei befand sich früher in Szczecin-Altstadt - in der ul. Mariacka 6, und seit dem 01. Januar 2014 befindet er sich im Gebäude in der Aleja Niepodległości 30/1 - gegenüber der Einkaufsgalerie "KASKADA" (siehe: den Lageplan in der Position "Kontakt").

Notar Jan Borski ist auch vereidigter Dolmetscher der deutschen Sprache, der auf der vom Justizminister geführten Liste der vereidigten Dolmetscher unter der Nr. TP/76/09 eingetragen ist. Er besitzt die Genehmigung des Rates der Notarkammer in Szczecin für die zusätzliche Ausübung des Berufes des vereidigten Dolmetschers. Als Notar und zugleich vereidigter Dolmetscher ist er berechtigt - nach Art. 2 § 3 des Gesetzes vom 14. Februar 1991- Das Notariatsrecht - parallel in polnischer und deutscher Sprache zu beurkunden, ohne einen weiteren vereidigten Dolmetscher dieser Sprache in Anspruch nehmen zu müssen.

In der Kanzlei des Notars Jan Borski kann man Auskünfte in deutscher, englischer und russischer Sprache erhalten.

Die Notarkanzlei von Notar Jan Borski, die sich in Szczecin befindet, garantiert ihren Klienten immer die Durchführung von notariellen Urkundstätigkeiten und anderen Amtstätigkeiten - gem. dem Gesetz vom 14. Februar 1991 - Das Notariatsrecht. Herr Notar Jan Borski erteilt seinen Klienten jederzeit Auskünfte in polnischer und in deutscher Sprache. Solche notariellen Amtstätigkeiten wie: Beglaubigungen der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, bzw. Kopien mit vorgelegten Dokumenten, Beglaubigungen des Datums der Vorlage von Dokumenten, Beglaubigungen des Datums des Bleibens am Leben von Personen, Beglaubigungen der eigenhändigen Leistung von Unterschriften – werden von ihm jederzeit vorgenommen. Notarielle Beurkundungen werden nach der früheren telefonischen, elektronischen, bzw. persönlichen Absprache des Termins vorgenommen, wobei sie in begründeten Fällen auch außerhalb von den Sprechstunden der Kanzlei, darin auch an anderen Tagen als Werktage, vorgenommen werden können.

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